Die Rechtslage beim Forderungsverkauf.

Was ist eine Forderungsabtretungserklärung? Und welche Forderungen dürfen in Deutschland überhaupt verkauft werden? Alle Antworten rund um die Rechtslage beim Forderungsverkauf finden Sie hier.

Sie haben das Recht, Ihre Forderungen zu verkaufen.

Die Rechtslage beim Forderungskauf ist in Deutschland sehr simpel: Generell kann jede Forderung verkauft werden, sofern z. B. der rechtliche Anspruch auf Zahlung vorhanden ist und kein Abtretungsverbot besteht. Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, spielt es also keine Rolle, um welche Art von Zahlungsforderung es sich handelt oder ob und wie lange sie bereits in Verzug ist. Die säumigen Zahler*innen haben bei der Forderungsabtretung kein Mitspracherecht. 

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Wir sind bereits seit über 50 Jahren spezialisiert in der Bewertung und im Erwerb von besicherten und unbesicherten Forderungsportfolios. Bei Fragen wenden Sie sich einfach an unsere Expert*innen.
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Wie wird eine Forderung übertragen?

Damit Kauf und Abtretung von Forderungen wirksam werden, sind zwei Arten von Verträgen notwendig: Kauf- und Abtretungsvertrag. Üblicherweise werden beide Schritte in einem gemeinsamen Vertragswerk abgebildet. Damit ist im Regelfall nur ein Vertragsdokument nötig, in dem sowohl Kauf als auch Abtretung der Forderungen geregelt werden. Darüber hinaus wird eine Abtretungserklärung formuliert, die die Abtretung Außenstehenden gegenüber dokumentieren soll. Hierbei handelt es sich in der Regel um einen Onepager. Der Prozess lässt sich in vier einfachen Schritten abbilden:
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Schritt

Im Regelfall verhandeln zwei Parteien – ein Käufer und ein Verkäufer – über einen Forderungskauf.
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Schritt

Nach einer Einigung werden die gehandelten Forderungen und der dafür zu entrichtende Kaufpreis sowie Stichtag der Abtretung der Forderungen schriftlich fixiert. Gibt es eventuell noch weitere notwendige Regelungen, werden diese auch im Forderungskauf- und Abtretungsvertrag festgehalten. Das können beispielsweise Beschaffenheitsvereinbarungen, Ausschlussgründe oder Regelungen zur Haftung und Datenschutz in Forderungskauf- und Übertragungsverträgen sein.
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Zusätzlich wird eine Abtretungsurkunde oder eine Forderungsabtretungserklärung formuliert, die die Übertragung der Forderungen dokumentiert.
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Schritt

Nach Unterzeichnung des Kauf- und Übertragungsvertrages gehen die Forderungen mit sämtlichen Rechten und Pflichten an den neuen Gläubiger über. Sind vom Kauf Grundstücke (auch nur als Sicherheit), grundstücksgleiche Rechte oder bereits titulierte Forderungen betroffen, wird der Kaufvertrag notariell beglaubigt.

Forderungen abtreten – und das Risiko gleich mit.

EOS kauft fast jede Art von Forderung: von der Mobilfunkrechnung bis zur Darlehensforderung, unbesichert wie besichert – vorausgesetzt, die Forderung besteht rechtlich und die säumigen Zahler*innen befinden sich mit ihrer Begleichung in Verzug. Wie lange bereits Verzug vorliegt, spielt dabei keine Rolle. Auch titulierte Forderungen können Sie ohne Probleme zum Verkauf anbieten. 

Verkaufen Sie uns Ihre Forderungen, erfolgt dieser Kauf natürlich regresslos. Unter regresslosem Forderungsverkauf versteht man, dass der Käufer das Delkredererisiko, also Zahlungsausfallrisiko, übernimmt. Im Falle eines Forderungsausfalls in Bezug auf die Bonität der säumigen Zahler*innen besteht keine Rückgriffsmöglichkeit auf den Verkäufer. Das heißt: Ist der Abtretungsvertrag unterschrieben, trägt EOS das volle Beitreibungsrisiko – während Sie wieder Ihrem Kerngeschäft nachgehen können.

Weitere Fragen zur Rechtslage beim Forderungsverkauf:

Der grundlegende Unterschied liegt bei der Abtretung der Forderungen: Während beim Forderungsverkauf die Forderungen mitsamt ihren Rechten und Pflichten den Eigentümer wechseln – sprich abgetreten werden –, wird beim klassischen Inkasso ein Treuhandmandat vergeben. D. h. der Inkassodienstleister besitzt die Forderungen nicht, sondern handelt als Bevollmächtigter.

Beide Formen haben ihre Vorteile. Welche das beim Forderungsverkauf sind, lesen Sie hier:

Bei einem regresslosen Forderungsverkauf verzichtet der Käufer auf die Möglichkeit des Rückgriffs auf den Verkäufer im Falle eines Zahlungsausfalls. Der Verkäufer haftet also nicht für die Bonität der säumigen Zahler*innen. Dennoch unterliegt der Verkäufer der Veritätshaftung – sprich der Haftung dafür, dass die Forderung rechtlich besteht. Ist dies nicht der Fall, kann der Forderungsverkauf rückabgewickelt werden.
Bei einem Forderungskauf- und Abtretungsvertrag handelt es sich um eine Kaufvereinbarung. Der Gläubiger verpflichtet sich zum Verkauf der offenen Forderungen an eine dritte Partei. An diese überträgt er damit auch die Gläubigerstellung. Der Verkäufer bestätigt im Rahmen des Vertrags, dass die gehandelten Forderungen ihr bzw. sein Eigentum sind und der rechtliche Anspruch auf Zahlung besteht (Veritätshaftung). Des Weiteren hält der Forderungskauf- und Abtretungsvertrag fest, welche Forderungen im Einzelnen gehandelt werden und welcher Kaufpreis vereinbart wurde. Mithilfe einer integrierten Abtretungserklärung werden die Rechte und Pflichten vom alten auf den neuen Gläubiger übertragen. Daneben vereinbaren die Parteien einen Kaufstichtag, der festlegt, ab wann dem Käufer Zahlungseingänge zustehen und er Kosten im Zusammenhang mit der Forderungsbeitreibung zu tragen hat. Auch finden sich häufig Regelungen zum Datenschutz, Haftung und Beschaffenheitsvereinbarungen in Forderungskauf- und Abtretungsverträgen wieder.
Für Sie als Verkäufer unterliegt der Forderungsverkauf in keinem Fall der Umsatzsteuer. Das Umsatzsteuergesetz (UStG) legt in Paragraph 4 Nr. 8 Buchstabe c fest, dass bereits zahlungsgestörte Forderungen im Falle eines Verkaufs nicht der Umsatzsteuer – häufig auch Mehrwertsteuer genannt – unterliegen. Als zahlungsgestört gilt eine Forderung, wenn sie, soweit sie fällig ist, ganz oder zu einem nicht nur geringfügigen Teil seit mehr als 90 Tagen nicht ausgeglichen wurde. Eine Forderung ist auch zahlungsgestört, wenn die Kündigung erfolgt ist oder die Voraussetzungen für eine Kündigung vorliegen. Im Volksmund sind zahlungsgestörte Forderungen bzw. Non-performing Loans (NPL) auch als notleidende Kredite bekannt.

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