Keine Umsatzsteuer auf Ihren Forderungsverkauf.

Der Verkauf von Forderungen ist ein beliebtes Mittel, schnell an Liquidität zu kommen und sein Forderungsmanagement zu entlasten. Doch wie verhält es sich beim Forderungsverkauf mit den Steuern? Während der Verkäufer generell von der Umsatzsteuer befreit ist, gilt es als Käufer ein paar Dinge zu beachten.

Forderungsverkauf ist für den Verkäufer umsatzsteuerfrei.

Die gute Nachricht gleich vorweg: Für Sie als Verkäufer unterliegt der Forderungsverkauf in keinem Fall der Umsatzsteuer. Bei der Abtretung von nicht zahlungsgestörten Forderungen spricht man von einer Leistungsbeistellung, die nach Umsatzsteuergesetz (UStG) nicht umsatzsteuerbar ist. Das UStG legt in Paragraph 4 Nr. 8 Buchstabe c auch fest, dass ebenso bereits zahlungsgestörte Forderungen im Falle eines Verkaufs nicht der Umsatzsteuer – häufig auch Mehrwertsteuer genannt – unterliegen.

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Wann ist eine Forderung zahlungsgestört?

Im Steuerrecht wird in Bezug auf den Forderungsverkauf zwischen zahlungsgestörten und nicht zahlungsgestörten Forderungen unterschieden. Als zahlungsgestört gilt eine Forderung laut Finanzverwaltung, wenn sie, soweit sie fällig ist, ganz oder zu einem nicht nur geringfügigen Teil seit mehr als 90 Tagen nicht ausgeglichen wurde. Eine Forderung ist auch zahlungsgestört, wenn die Kündigung erfolgt ist oder die Voraussetzungen für eine Kündigung vorliegen. In der Bankenbranche sind zahlungsgestörte Forderungen auch als Non-performing Loans (NPL), zu Deutsch notleidende Kredite, bekannt. Liegt dieser Sachverhalt des Verzugs nicht vor, spricht man von nicht zahlungsgestörten Forderungen oder von Performing Loans (PL).

Umsatzsteuerregelung beim Forderungskauf.

Während der Verkäufer von Forderungen generell von der Umsatzsteuer befreit ist, hängt die Besteuerung des Käufers von der Beschaffenheit der gehandelten Forderungen ab. Entscheidend ist, ob die Differenz zwischen dem Nennwert und dem gezahlten Kaufpreis ein Entgelt für vom Käufer erbrachte Dienstleistungen darstellt oder nicht.

Das Steuerrecht unterscheidet hier zwischen drei Arten des Forderungskaufs: dem Kauf nicht zahlungsgestörter und zahlungsgestörter Forderungen sowie dem Erwerb von gemischten Forderungsportfolios:

  • Erwerb von nicht zahlungsgestörten Forderungen.
    Beim Erwerb von nicht zahlungsgestörten Forderungen geht das Umsatzsteuerrecht davon aus, dass dem Kauf unter Nennwert eine entgeltlich erbrachte Dienstleistung des Käufers an den Verkäufer gegenübersteht, beispielsweise in Form einer Gebühr für den Forderungseinzug oder die Übernahme des Ausfallrisikos. Diese Form des Forderungskaufs findet man vor allem beim sogenannten Factoring wieder und ist für den Käufer umsatzsteuerpflichtig. Die Höhe der umsatzsteuerpflichtigen Leistung wird an der Differenz zwischen Nennwert und Kaufpreis der Forderungen bemessen.
  • Erwerb von zahlungsgestörten Forderungen.
    Bei der Abtretung zahlungsgestörter Forderungen gilt im Steuerrecht hingegen eine andere Regelung. Seit 2015 sieht das Bundesfinanzministerium den Erwerb von diesen Forderungen oder notleidender Kredite nicht mehr als entgeltliche Leistung. Wichtig ist, dass die Differenz zwischen Nennwert der Forderungen und Kaufpreis den tatsächlichen wirtschaftlichen Wert dieser widerspiegelt. Ist dies der Fall, stellt diese Differenz keine Vergütung dar, mit der unmittelbar eine vom Käufer erbrachte Dienstleistung entgolten werden soll. Der Forderungserwerber erbringt daher keine wirtschaftliche Tätigkeit; der Forderungskauf ist für den Käufer von der Umsatzsteuer befreit.
  • Erwerb von gemischten Forderungspaketen.
    Enthält das gehandelte Forderungspaket sowohl zahlungsgestörte als auch nicht zahlungsgestörte Fälle, werden diese getrennt voneinander betrachtet und nach den obenstehenden Kriterien bewertet.
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Was ist der Unterschied zwischen Factoring und klassischem Forderungskauf?

Factoring-Anbieter – auch Factor genannt – sind darauf spezialisiert, nicht zahlungsgestörte Forderungen zu kaufen, um diese im Anschluss für ihre Kunden einzuziehen. Factoring-Kunden können auf diese Weise offene, nicht überfällige Rechnungen schnell zu Liquidität machen. Der Factor erhebt im Gegenzug einen Provisionssatz von um die drei Prozent des Rechnungsbetrages. Factoring besitzt also den Charakter einer Dienstleistung und ist aus dem Grund umsatzsteuerpflichtig.

Beim klassischen Forderungskauf geht es hingegen um den Erwerb zahlungsgestörter Forderungen, zum Beispiel durch ein Inkassounternehmen wie EOS. Der Kaufpreis wird anhand des Nennwertes der Forderungen abzüglich eines Risikoabschlags ermittelt. Der Verkäufer tritt überfällige Rechnungen und Kredite in Gänze an den Käufer ab und erhält im Gegenzug die vereinbarten liquiden Mittel. Laut Steuerrecht ist der Verkauf von zahlungsgestörten Forderungen aus Sicht des Verkäufers von der Umsatzsteuer befreit.

Mehr Informationen finden Sie hier: Was ist Forderungsverkauf?

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