Im Steuerrecht wird in Bezug auf den Forderungsverkauf zwischen zahlungsgestörten und nicht zahlungsgestörten Forderungen unterschieden. Als zahlungsgestört gilt eine Forderung laut Finanzverwaltung, wenn sie, soweit sie fällig ist, ganz oder zu einem nicht nur geringfügigen Teil seit mehr als 90 Tagen nicht ausgeglichen wurde. Eine Forderung ist auch zahlungsgestört, wenn die Kündigung erfolgt ist oder die Voraussetzungen für eine Kündigung vorliegen. In der Bankenbranche sind zahlungsgestörte Forderungen auch als Non-performing Loans (NPL), zu Deutsch notleidende Kredite, bekannt. Liegt dieser Sachverhalt des Verzugs nicht vor, spricht man von nicht zahlungsgestörten Forderungen oder von Performing Loans (PL).