Während der Verkäufer von Forderungen generell von der Umsatzsteuer befreit ist, hängt die Besteuerung des Käufers von der Beschaffenheit der gehandelten Forderungen ab. Entscheidend ist, ob die Differenz zwischen dem Nennwert und dem gezahlten Kaufpreis ein Entgelt für vom Käufer erbrachte Dienstleistungen darstellt oder nicht.
Das Steuerrecht unterscheidet hier zwischen drei Arten des Forderungskaufs: dem Kauf nicht zahlungsgestörter und zahlungsgestörter Forderungen sowie dem Erwerb von gemischten Forderungsportfolios:
- Erwerb von nicht zahlungsgestörten Forderungen.
Beim Erwerb von nicht zahlungsgestörten Forderungen geht das Umsatzsteuerrecht davon aus, dass dem Kauf unter Nennwert eine entgeltlich erbrachte Dienstleistung des Käufers an den Verkäufer gegenübersteht, beispielsweise in Form einer Gebühr für den Forderungseinzug oder die Übernahme des Ausfallrisikos. Diese Form des Forderungskaufs findet man vor allem beim sogenannten Factoring wieder und ist für den Käufer umsatzsteuerpflichtig. Die Höhe der umsatzsteuerpflichtigen Leistung wird an der Differenz zwischen Nennwert und Kaufpreis der Forderungen bemessen.
- Erwerb von zahlungsgestörten Forderungen.
Bei der Abtretung zahlungsgestörter Forderungen gilt im Steuerrecht hingegen eine andere Regelung. Seit 2015 sieht das Bundesfinanzministerium den Erwerb von diesen Forderungen oder notleidender Kredite nicht mehr als entgeltliche Leistung. Wichtig ist, dass die Differenz zwischen Nennwert der Forderungen und Kaufpreis den tatsächlichen wirtschaftlichen Wert dieser widerspiegelt. Ist dies der Fall, stellt diese Differenz keine Vergütung dar, mit der unmittelbar eine vom Käufer erbrachte Dienstleistung entgolten werden soll. Der Forderungserwerber erbringt daher keine wirtschaftliche Tätigkeit; der Forderungskauf ist für den Käufer von der Umsatzsteuer befreit.
- Erwerb von gemischten Forderungspaketen.
Enthält das gehandelte Forderungspaket sowohl zahlungsgestörte als auch nicht zahlungsgestörte Fälle, werden diese getrennt voneinander betrachtet und nach den obenstehenden Kriterien bewertet.